Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren pfleglich zu behandeln.
Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter,
insbesondere Pfändungen, sind dem
Verkäufer unverzüglich mitzuteilen,
bei Pfändungen unter Beifügung
des Pfändungsprotokolls.
- Änderungsvorbehalt
Serienmäßig hergestellte Möbel
werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
Es besteht kein Anspruch auf Lieferung
der Ausstellungsstücke, es sei denn,
daß bei Vertragsabschluß eine
anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
Handelsübliche und zumutbare Farb-
und Maserabweichungen bei Holzoberflächen
bleiben vorbehalten.
- Lieferfrist
Falls der Verkäufer die vereinbarte
Lieferfrist nicht einhalten kann, hat
der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist
beginnend vom Tag des Eingangs
der schriftlichen Inverzugsetzung durch
den Käufer, oder im Falle kalendermäßig
bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf
- zu gewähren. Liefert der Verkäufer
bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist
nicht, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten.
Vom Verkäufer nicht zu vertretende
Störungen im Geschäftsbetrieb
des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten,
die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten
Ereignis beruhen, verlängern die
Lieferfrist entsprechend. Zum Rücktritt
ist der Käufer nur berechtigt, wenn
er in diesen Fälle nach Ablauf der
verlängerten Lieferfrist die Lieferung
schriftlich anmahnt und diese dann nicht
innerhalb einer zu setzenden angemessenen
Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens
des Käufers beim Verkäufer an
den Käufer erfolgt. Die gesetzlichen
Bestimmungen in Bezug auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.
- Montage
Hat der Verkäufer hinsichtlich der
Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände
Bedenken wegen der Eignung der Wände,
so hat er dies dem Käufer unverzüglich
mitzuteilen.
Die Mitarbeiter oder Subunternehmer des
Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten
auszuführen, die über die vereinbarte
Lieferung, Aufstellung oder Montage der
Ware hinausgehen. Werden dennoch solche
Arbeiten durchgeführt, ist Auftragnehmer
nicht der Verkäufer, sondern der
jeweilige Mitarbeiter oder Subunternehmer.
- Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung
der Ware den Kaufpreis zahlen zu müssen,
geht mit der Übergabe auf den Käufer
über
- Erfüllungsverweigerung
Wenn der Käufer nach Abschluß
des Kaufvertrages dessen Erfüllung
verweigert, ist der Verkäufer berechtigt,
30% des Bestellpreises als pauschalen
Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Dem Käufer bleibt der
Nachweis unbenommen, daß dem Verkäufer
kein oder ein geringerer Schaden entstanden
ist. Weitergehende gesetzliche Rechte
des Verkäufers bleiben unberührt.
- Rücktritt
Der Verkäufer braucht nicht zu liefern,
wenn der Hersteller die Produktion der
bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle
höherer Gewalt vorliegen, sofern
diese Umstände erst nach Vertragsabschluß
eingetreten sind und der Verkäufer
die Nichtbelieferung nicht zu vertreten
hat und er ferner nachweist, sich vergeblich
um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht
zu haben. Über die genannten Umstände
hat der Verkäufer den Käufer
unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Verkäufer ist zum Rücktritt
berechtigt, wenn der Käufer über
die seine Kreditwürdigkeit bedingenden
Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat
oder er seine Zahlungen einstellt oder
über sein Vermögen ein Konkurs-
oder Vergleichsverfahren beantragt wurde,
es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich
Vorauskasse oder ausreichende Sicherheit.
- Warenrücknahme
Im Falle eines Rücktritts und der
Rücknahme gelieferter Waren hat der
Verkäufer Anspruch auf Ausgleich
für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung
und Wertminderung. Seine Aufwendungen
umfassen unter anderem die Kosten für
den Transport und die Montage.
Die Regelungen über Abzahlungsgeschäfte
bleiben im übrigen unberührt.
- Gewährleistung
Als Gewährleistung kann der Käufer
grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung
verlangen. Der Verkäufer hat das
Recht, statt nachzubessern, innerhalb
angemessener Frist eine Ersatzsache zu
liefern.
Der Käufer kann Rückgängigmachung
des Vertrages oder die Herabsetzung des
Kaufpreises verlangen, wenn die Nachbesserung
nicht in angemessener Frist erbracht wird
oder fehlschlägt oder der Verkäufer
die Ersatzlieferung verweigert oder nicht
innerhalb angemessener Frist erbringt.
Sollte bei vom Käufer behaupteten
Mängeln hierüber keine Einigung
erzielt werden, so sind Verkäufer
und Käufer berechtigt, einen von
der Industrie- und Handelskammer am Sitz
des Käufers zu benennenden öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen
als Schiedsgutachter zu beauftragen. Gegen
dessen Feststellungen bleibt den Vertragsparteien
der Rechtsweg im gesetzlichen Umfang vorbehalten.
Die Kosten des Sachverständigen trägt
die unterliegende Vertragspartei, bei
teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen werden
die Kosten angemessen verteilt.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich rechtliches Sondervermögen,
so ist der Sitz der Firma des Verkäufers
ausschließlicher Gerichtsstand.
Wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort
und Gerichtsstand der Sitz der Firma des
Verkäufers.
- Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.